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ABGB § 719. b) Ausdrücklicher Widerruf, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

§ 719. b) Ausdrücklicher Widerruf

Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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