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ABGB § 716. ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit., RGBl. Nr. 69/1916, gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

§ 716. ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:

daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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