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ABGB § 700. d) Bedingung der Nichtverehelichung;, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 01.07.1973 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

§ 700. d) Bedingung der Nichtverehelichung;

Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beygesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirathe, kann gültig auferlegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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