ABGB § 691., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Elftes Hauptstück Vermächtnisse
§ 691.
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschafts-Masse befriediget werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
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