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ABGB § 688. Recht des Legatars zur Sicherstellung., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Elftes Hauptstück Vermächtnisse

§ 688. Recht des Legatars zur Sicherstellung.

In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist; kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben § 437 vorgeschrieben worden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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