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ABGB § 655. Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Elftes Hauptstück Vermächtnisse

§ 655. Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.

Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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