ABGB § 647. Von wem, wie und wem legiret;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Elftes Hauptstück Vermächtnisse

§ 647. Von wem, wie und wem legiret;

Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.

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