ABGB § 640. Haftung des Nachfolgers für die
Schulden., dRGBl. I S 825/1938, gültig von 01.01.1939 bis 01.01.1939
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
§ 640. Haftung des Nachfolgers für die Schulden.
(Anm.: Aufgehoben durch dRGBl. I S 825/1938)
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