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ABGB § 624., dRGBl. I S 825/1938, gültig von 01.01.1939 bis 01.01.1939

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft

§ 624.

(Anm.: Aufgehoben durch dRGBl. I S 825/1938)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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