ABGB § 609. In wie fern die Aeltern ihren Kindern subsituiren dürfen., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft

§ 609. In wie fern die Aeltern ihren Kindern subsituiren dürfen.

Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.

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