ABGB § 593., RGBl. Nr. 9/1860, gültig von 24.02.1860 bis 24.02.1860
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
§ 593.
(Anm.: Aufgehoben durch RGBl. Nr. 9/1860.)
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