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ABGB § 591. Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen., RGBl. Nr. 276/1914, gültig von 27.11.1914 bis 17.08.1999

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge

§ 591. Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.

Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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