ABGB § 577. II. Aeußere Form der Erklärungen des letzten
Willens;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
§ 577. II. Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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