Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
§ 577. III. Form der letztwilligen Verfügung Arten
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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