Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
§ 569.
Unmündige sind zu testiren unfähig; Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, könne nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurückgelegtem achzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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