ABGB § 546. Verlassenschaft als juristische
Person, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein
§ 546. Verlassenschaft als juristische Person
Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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