ABGB § 545. Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu
beurtheilen., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein
§ 545. Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).
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