ABGB § 539., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein
§ 539.
In wie fern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
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