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ABGB § 524. Erlöschung der Dienstbarkeiten. im Allgemeinen., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten)

§ 524. Erlöschung der Dienstbarkeiten. im Allgemeinen.

Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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