ABGB § 507. der Substanz;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten)
§ 507. der Substanz;
Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen andern übertragen.
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