ABGB § 463., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte.
§ 463.
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
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