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ABGB § 441. Folge der Erwerbung: a) in Rücksicht des Besitzes;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

§ 441. Folge der Erwerbung: a) in Rücksicht des Besitzes;

So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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