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ABGB § 44. Begriff der Ehe,, BGBl. I Nr. 161/2017, gültig ab 01.01.2019

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 44. Begriff der Ehe,

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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