ABGB § 42., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
§ 15. Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
§ 42.
Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
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