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ABGB § 399., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.01.2002

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

§ 399.

Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober - und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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