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ABGB § 39. VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.

§ 39. VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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