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ABGB § 380. Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

§ 380. Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.

Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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