ABGB § 358., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig ab 25.07.2006
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte.
§ 358.
Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf.
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