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ABGB § 353. Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte.

§ 353. Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne.

Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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