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ABGB § 350. b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück. Von dem Besitze.

§ 350. b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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