ABGB § 32. wie sie verloren werde., BGBl. Nr. 285/1925, gültig von 01.01.1812 bis 30.09.1925
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
§ 32. wie sie verloren werde.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.
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