ABGB § 323. Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes
nicht aufgefordert werden., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Erstes Hauptstück. Von dem Besitze.
§ 323. Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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