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ABGB § 310. Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung., BGBl. I Nr. 92/2006, gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück. Von dem Besitze.

§ 310. Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 und § 280 Abs. 2 - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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