ABGB § 286. Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit
des Subjectes, dem sie gehören., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
§ 286. Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
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