Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Siebentes Hauptstück Von der Kuratel
§ 283. Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel)
(1) Für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel gilt der § 249.
(2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die §§ 254 und 257 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gericht hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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