Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Siebentes Hauptstück Von der Kuratel
§ 282. Rechte und Pflichten
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen für den Vormund auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) maßgebend. Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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