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ABGB § 280. Bestellung, BGBl. Nr. 136/1983, gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Siebentes Hauptstück Von der Kuratel

§ 280. Bestellung

Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren persönliche Bedürfnisse zu achten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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