ABGB § 28. V. Aus dem Verhältnisse eines
Staatsbürgers., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erster
Theil. Von dem
Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
§ 28. V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
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