ABGB § 27., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
§ 27.
In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
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