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ABGB § 265. Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.01.1949

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Dritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter

§ 265. Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.

Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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