Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Dritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter
§ 264. Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden.
Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellet, hat er solche beybehalten, oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen; so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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