TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ABGB § 263. c) Übergabe des Vermögens., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht

§ 263. c) Übergabe des Vermögens.

Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben, und sich darüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens, und die jährlich begnehmigten Rechnungen dienen bey solchen Uebergaben zur Richtschnur.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden