ABGB § 261. Wirkungsbereich, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht
§ 261. Wirkungsbereich
Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.
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