Suchen Hilfe
ABGB § 260., BGBl. Nr. 108/1973, gültig von 01.07.1973 bis 01.07.1973

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht

§ 260.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 108/1973.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden