ABGB § 258., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 258.

Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frey, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, daß ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.

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