zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ABGB § 256. Forschung, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 256. Forschung

(1) Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass dieser für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann und eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission oder eine gerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters vorliegt.

(2) Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die Forschung oder deren Fortsetzung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf diesfalls auch bei Vorliegen einer befürwortenden Stellungnahme einer Ethikkommission der gerichtlichen Genehmigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474