Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 255.
Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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