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ABGB § 255. Sterilisation, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 255. Sterilisation

(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Lebens oder die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starker Schmerzen besteht.

(2) Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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