ABGB § 253. e) durch Entlassung des
Vormundes., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 253. e) durch Entlassung des Vormundes.
Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen, in andern, wenn darum angesucht wird.
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