ABGB § 251. c) durch die Volljährigkeit, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 251. c) durch die Volljährigkeit

Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen.

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