ABGB § 251. c) durch die Volljährigkeit, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 251. c) durch die Volljährigkeit
Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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